FÖRDERRICHTLINIEN

Die Stiftung Lebenshilfe Wedemark ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2002 von der Lebenshilfe Wedemark e.V. gegründet wurde. Sie dient dem grundsätzlichen Zweck, die Lebensqualität von Menschen mit Behinderung zu verbessern.
 

Die Zuwendungen der Stiftung sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
 

Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten, der über die Förderanträge entscheidet.
 

Die Förderrichtlinien konkretisieren die Vorgaben der Stiftungssatzung. Die Richtlinien haben sich damit stets im Rahmen der Satzung zu bewegen und Regelungen der Stiftungssatzung gehen den hier getroffenen Regelungen vor.

 

Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung bedeuten. Dazu gehören insbesondere Gründung, Unterhaltung und Unterstützung sonderpädagogischer Kindergärten, Bildungseinrichtungen für Kinder im schulischen Alter, Anlernwerkstätten, beschützende Werkstätten und Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie die Unterstützung von Veranstaltungen solcher Einrichtungen und die individuelle Förderung von Menschen mit Behinderung. Die Stiftung kann die vorbezeichneten Einrichtungen selbst schaffen oder sich an bestehenden Einrichtungen beteiligen oder diese unterstützen.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln beseht nicht.

 

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung und mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

 

Zuwendungsverfahren / Antragstellung /Bewilligung
Gefördert werden Einrichtungen, die sich in der Behindertenhilfe engagieren, soweit sie sich in der Gemeinde Wedemark befinden.
 

Privatpersonen werden gefördert, wenn sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark haben, eine Behinderung von mehr als 50% haben (amtlicher Schwerbehindertenausweis) und finanzielle Bedürftigkeit vorliegt
 

Ein Zuschuss durch die Stiftung kann nur gewährt werden, wenn alle Fördermöglichkeiten durch Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentlich-rechtlichen Institutionen (z.B. Krankenkassen) ausgeschöpft sind.
 

Die Förderung durch die Stiftung Lebenshilfe Wedemark kann durch Zuschüsse anderer Förderorganisationen ergänzt werden; diese sind dann der Stiftung gegenüber vollständig auszuweisen.
 

Antragsteller ist grundsätzlich die Person oder die Einrichtung, die die konzeptionelle, personelle und betriebswirtschaftliche Verantwortung für das beantragte Vorhaben übernimmt.
 

Für den Antrag ist das Formblatt der Stiftung Lebenshilfe Wedemark zu verwenden. Das Formular befindet sich auf der Internetseite www......
 

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mitsamt allen Anlagen an die Stiftung Lebenshilfe Wedemark zu richten:
 

1. Per Mail an: info@stiftung-lebenshilf-wedemark.de oder

2. Per Post an: Jürgen Benk, Vorsitzender, In der Horst 15, 30900 Wedemark
 

Nur Anträge, die dem Stiftungszweck entsprechen, können bearbeitet werden. Der Antrag muss insbesondere eine detaillierte Begründung der Notwendigkeit, eine inhaltliche Beschreibung des geplanten Vorhabens und einen Kostenplan nebst vorhandener Kostennachweise enthalten.
 

Der formale Antrag muss bei der Stiftung vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
 

Im Falle der Bewilligung erhält der Antragsteller ein Bewilligungsschreiben, elektronisch oder schriftlich. Darin sind die Förderzusage und die Förderhöhe enthalten.

Wird ein Antrag abgelehnt, erhält der Antragsteller ein Absageschreiben, elektronisch oder schriftlich.

Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Gründe für eine Bewilligung oder eine Absage festzuhalten.
 

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht zurückzuzahlenden finanziellen Zuwendung.
 

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zeitnah einen geeigneten Verwendungsnachweis zu erbringen.


Rückzahlungsverpflichtung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Zuschuss ganz oder anteilig zurückzuzahlen,

  • wenn er den Zuschuss zu Unrecht insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat, es sei denn, dass er den Grund nicht zu vertreten hat 
  • wenn er einen zu hohen Zuschuss erhalten hat, weil sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten ermäßigt haben
  • wenn der Zuschuss zweckentfremdet wird
  • wenn über das Vermögen des Zuwendungsempfängers das Insolvenzverfahren von ihm selbst oder von einem Gläubiger bei Gericht beantrag ist
  • wenn in das Förderobjekt die Zwangsvollstreckung begonnen hat 

Die Rückzahlungspflicht besteht für bewegliche Gegenstände längstens 5 jahre nach Erwerb. Für bauliche Investitionen gilt sie 20jahre nach Fertigstellung.


Schlussbestimmung
Die Stiftung Lebenshilfe Wedemark übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für die Durchführung und Zielerreichung der von ihr geförderten Vorhaben.
 

Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2024 in Kraft. Sie finden auf alle ab diesem Zeitpunkt bei der Stiftung eingehenden Anträge Anwendung.

Wedemark. den 08. Juli 2024